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Mehr Transparenz bei der Nachfolge in Stiftungen

Niemand weiss, wie viele Stiftungen in den nächsten Jahren ihre Nachfolge regeln müssen. Wegen der demographischen Veränderung dürfte sich die Zahl in Analogie zu den Unternehmensnachfolgen bewegen. Zieht man die in der NZZ publizierten Zahlen zum Unternehmertag zu Rate, muss rund ein Achtel der Unternehmen1 ihre Nachfolge regeln. Umgelegt auf die rund 13’000 Stiftungen in der Schweiz wären das 1’625 Stiftungen mit Bedarf für die Nachfolgeregelung.

Die Nachfolge bei Stiftungen zu regeln, bedeutet zugegebenermassen nicht dasselbe wie bei Unternehmen, da bei Stiftungen keine Eigentumsnachfolge notwendig ist. Hingegen haben die Leitungsorgane von Unternehmen und Stiftungen das gleiche ‚Ablaufdatum’. Insofern ist die Zahl von 1’625 Stiftungen vermutlich sogar zu tief geschätzt, da wohl im Durchschnitt mehr als ein Stiftungsratsmitglied in den nächsten Jahren ersetzt werden muss.

Stiftungen sind schwach reguliert. Die Aufsicht muss im Grundsatz nur eingreifen, wenn eine Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllt. Sie kann die Steuerbefreiung entziehen, oder wenn dauerhaft keine Zweckerfüllung mehr möglich erscheint, die Auflösung prüfen. Da die allermeisten Stiftungen wegen der steuerlichen Privilegien im öffentlichen Interesse stehen bzw. stehen müssten, sind Unvereinbarkeiten wegen der schwachen Regulierung ernst zu nehmen.

Unternehmen mit einem öffentlichen Interesse, wie börsenkotierte Aktiengesellschaften, werden regulatorisch oft hart an die Kandare genommen. Selbst an reine Empfehlungen, wie der Swiss Code of Best Practice, müssen sie sich halten, da sie sonst de facto vom Kreditmarkt ausgeschlossen werden. Im Gegensatz dazu die Stiftungen, welche auf freiwilliger Basis den Empfehlungen des Swiss Foundation Code folgen können, aber bei Nichtbeachtung nicht mit (Markt-)Sanktionen rechnen müssen.

Zwei Mal öffentliches Interesse und trotzdem wird in gleich wichtigen Governance-Fragen unterschiedlich reguliert. Das ist unschön, insbesondere wenn es um die Besetzung der Leitungsorgane geht. Kapitalgesellschaften und Vereine verfügen über einen Wahlkörper und zweistufige Leitungsorgane. Stiftungen oft nur über eine Stufe, weshalb der Stiftungsrat selbst die Geschäfte führt und seine Nachfolger ernennt. Das ist eigentlich störend, da der Stiftungsrat schliesslich der Garant für die Einhaltung und Ausübung des Stiftungszwecks ist. So sollte wenigstens Transparenz darüber herrschen, wie die Nachfolger gesucht und gefunden werden.

Es wäre nicht zu viel verlangt, wenn Stiftungen ihre Nachfolge mit öffentlichen Ausschreibungen regeln müssten, und die Aufsicht oder – bei revisionspflichten Stiftungen – der Wirtschaftsprüfer dieses Vorgehen prüfen müsste. Bei ca. 500 Nachfolgefällen2 pro Jahr, wäre das keine grosse zusätzliche Last, würde aber das öffentliche Ansehen und das Vertrauen in den Stiftungssektor stärken.

20 Fakten zum Unternehmerland Schweiz, NZZ-Verlagsbeilage vom 20. Februar 2019, S. 4 und 5. Gemäss einer Analyse von Bisnode D&B müssen 73’786 Schweizer Unternehmen in den nächsten Jahren ihre Nachfolge regeln, und das BFS zählte 2016 601’755 Unternehmen.
1625 Nachfolgefälle mal 1,5 (Anzahl zu ersetzende Stiftungsratsmitglieder) verteilt über ca. 5 Jahre.

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